Signal für Innovationen dringend notwendig

Monika Wünnemann, Abteilungsleiterin Steuern und Finanzpolitik im BDI, äußert sich zum BDI-Vorschlag für einen Einstieg in eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Deutschland.

„Der internationale Steuerwettbewerb verschärft sich, und die Mehrheit der Staaten setzt gezielt Investitionsanreize über eine steuerliche Forschungsförderung. Die Bundesregierung muss sich dem internationalen Standortwettbewerb um die Voreiterrolle in Digitalisierung (Industrie 4.0) und Innovation stellen. Um Arbeitsplätze, Steuersubstrat und Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland zu sichern, ist ein Signal zur Förderung von Innovationen dringend notwendig. Die Einführung einer Steuergutschrift für FuE-Personalaufwand in Deutschland – unabhängig von der Unternehmensgröße – ist dafür ein erster wichtiger Schritt.“

Der BDI schlägt eine Steuergutschrift von zehn Prozent für Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung unabhängig von der Unternehmensgröße vor, gedeckelt durch eine Gehaltsgrenze.

  • Mit einer Gehaltsgrenze bis 60.000 Euro Jahresgehalt kann eine Begrenzung der fiskalischen Wirkung auf maximal 2,5 Milliarden Euro pro Jahr erreicht werden. Förderfähige Kosten sind alle Personalaufwendungen für Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE-Personalaufwand). Die Definition und Abgrenzung des FuE-Personalaufwands erfolgt nach den internationalen Vorgaben der OECD (sogenanntes Frascati-Manual), wonach bestimmte Merkmale für FuE-Tätigkeiten erfüllt sein müssen.
  • Zur konkreten Qualifikation einer Tätigkeit als förderfähige Forschung und Entwicklung bedarf es bei Unternehmen ohne eigene FuE-Abteilung einer konkreten Projektbeschreibung. Bei Industrieunternehmen mit eigener FuE-Abteilung sollte eine Tätigkeitsbeschreibung der FuE-Mitarbeiter ausreichen.
  • Die Steuergutschrift wird mit dem Lohnsteueraufwand für die FuE-Mitarbeiter verrechnet. Die Steuergutschrift sollte als „nicht steuerbare“ Gutschrift ausgestaltet sein, damit der kostenreduzierende Effekt der Gutschrift nicht durch eine entsprechende Steuerschuld vermindert wird.