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Die Foreign Subsidies Verordnung – Licht und Schatten

Die seit Juli 2023 geltende europäische Foreign Subsidies Verordnung verlangt von Unternehmen, bei der Überschreitung bestimmter Schwellenwerte finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten im Rahmen von Zusammenschlüssen oder großen öffentlichen Auftragsvergaben gegenüber der Europäischen Kommission offenzulegen. Ziel ist es, für faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu sorgen und auf diese Weise die europäische Wirtschaft zu stärken. Gleichzeitig beklagen aber auch europäische Unternehmen den mit den Meldepflichten verbundenen hohen Bürokratieaufwand.

Seit Juli 2023 ermöglicht die Foreign Subsidies Verordnung der Europäischen Kommission, finanzielle Zuwendungen, die in der EU tätige Unternehmen von einem Drittstaat erhalten haben, zu prüfen. Hierdurch sollen potenziell wettbewerbsverzerrende Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen abgewendet werden. Zu diesem Zweck stehen der Kommission ein allgemeines Marktuntersuchungsinstrument sowie zwei anmeldebasierte Verfahren für Zusammenschlüsse und Angebote im Rahmen von großen öffentlichen Vergabeverfahren in der EU zur Verfügung, die seit Oktober 2023 anwendbar sind.

Demnach müssen Unternehmen im Rahmen von Zusammenschlussvorhaben der Kommission ihre von einem Drittstaat erhaltenen finanziellen Zuwendungen melden, sofern bestimmte Schwellenwerte in Bezug auf den EU-Umsatz und die erhaltenen Zuwendungen überschritten werden. Bei öffentlichen Auftragsvergaben kommt es auf die Höhe des geschätzten Auftragswerts und der erhaltenen Zuwendungen an – sofern die diesbezüglichen Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden, geht die Meldung an die zuständige Vergabestelle, die dann die Kommission informiert. Stellt die Kommission fest, dass eine erhaltene Zuwendung eine wettbewerbsverzerrende Subvention darstellt, ohne durch gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vorteile gerechtfertigt zu sein, kann sie eingreifen und den Unternehmen strukturelle oder verhaltensbezogene Auflagen erteilen.

Was müssen Unternehmen beachten?

Obwohl vor allem drittstaatliche Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, im Fokus der Verordnung stehen, ergeben sich auch für europäische Unternehmen weitreichende Meldepflichten in Bezug auf erhaltene „finanzielle Zuwendungen“ von Drittstaaten. Die Details hierzu regeln die im Juli 2023 verabschiedete Durchführungsverordnung und die zugehörigen Meldeformulare. Ein erster Entwurf der Durchführungsverordnung war aufgrund des dort vorgesehenen unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwandes auf große Kritik der Wirtschaft gestoßen. Die darauf folgende Überarbeitung der Europäischen Kommission hat erfreulicherweise zu einer handhabbareren Regelung geführt, obwohl umfangreiche Meldepflichten bestehen bleiben.

Zumindest hat die Kommission aber eine De-Minimis-Schwelle von einer Million Euro pro Einzelzuwendung festgelegt, unterhalb derer keine Meldepflicht besteht. Es wird zudem ein starker Fokus auf diejenigen finanziellen Zuwendungen gelegt, die mit großer Wahrscheinlichkeit den Binnenmarkt verzerren könnten. Für diese sind ausführliche Meldungen erforderlich.

Für alle anderen Zuwendungen genügt dagegen das Ausfüllen einer Tabelle im Anhang der Meldeformulare. Von der Meldung ausgenommen sind hier Zuwendungen, die sich auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen beziehen, die das Unternehmen zu üblichen Marktbedingungen im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit, etwa im Rahmen eines transparenten Ausschreibungsverfahrens, erhalten hat. Weitere Ausnahmen beziehen sich auf den Aufschub der Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen. Die Meldepflicht beschränkt sich in Bezug auf öffentliche Auftragsvergaben außerdem auf Zuwendungen aus Drittstaaten, von denen das Unternehmen in den letzten drei Jahren finanzielle Unterstützung von mindestens vier Millionen Euro erhalten hat. Bei Fusionsvorhaben liegt dieser Schwellenwert sogar bei 45 Millionen Euro.

Wie ist der aktuelle Stand?

Trotz einer deutlichen Reduktion der Meldepflichten im Vergleich zur ersten Fassung der Durchführungsverordnung, entstehen durch die Verordnung neue Belastungen für Unternehmen. Diese sind nur akzeptabel, wenn die neuen Durchsetzungsbefugnisse der Kommission auch zu tatsächlichen Verbesserungen des Level Playing Fields im Binnenmarkt führen und nicht zum zahnlosen Papiertiger mutieren. Erste Berichte über mangelnde Ressourcen innerhalb der Kommission haben hierzu Fragen aufgeworfen. Inzwischen hat die Kommission aber ein eigenes Direktorat zur Umsetzung der Foreign Subsidies Verordnung eingerichtet und ihr Personal in diesem Bereich entsprechend aufgestockt. Erste Fälle wurden aufgegriffen, in mehreren EU-Vergabeverfahren haben sich Bieter aus Drittstaaten aufgrund der „Foreign Subsidies“- Untersuchungen der Kommission von dem Verfahren zurückgezogen. In Bezug auf Zusammenschlussvorhaben hat die Kommission im ersten Jahr der Verordnung mehr Anmeldungen erhalten, als sie ursprünglich erwartet hatte. Insgesamt bleiben die Untersuchungen jedoch recht intransparent, da es wenig Veröffentlichungspflichten gibt.

Auch inhaltlich bleiben noch Fragen offen. Unklar ist beispielsweise, wie sich die Foreign Subsidies Verordnung von geltenden WTO-Regeln abgrenzt. So findet die Verordnung aufgrund des Vorrangs des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich keine Anwendung auf die Einfuhr subventionierter Waren. Daher ist eine Klärung durch die Kommission erforderlich, um zu verstehen, in welchem Umfang die Verordnung überhaupt Anwendung bei Lieferungen im Rahmen öffentlicher Aufträge findet, insbesondere wenn diese neben Wareneinfuhren aus Drittstaaten auch Dienstleistungen umfassen. Zudem stellen sich viele Unternehmen auch die Frage, wie sie rechtssicher erkennen können, wann eine Zuwendung einem Drittstaat zugerechnet werden kann oder nicht.

Die Kommission versucht, Unklarheiten zu beseitigen, indem sie regelmäßig die Q&As zur Foreign Subsidies Verordnung auf ihrer Website aktualisiert und indem sie im Sommer 2024 ein Arbeitspapier mit konkreten Anwendungshinweisen veröffentlicht hat. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass bis spätestens Januar 2026 zusätzliche Leitlinien veröffentlicht werden müssen. Dies sind alles hilfreiche Schritte, die, ergänzt durch konkretere Beispiele aus der Fallpraxis, mit der Zeit zu größerer Rechtssicherheit für die Unternehmen führen werden. Abzuwarten bleibt allerdings, ob einige Drittstaaten im Gegenzug vergleichbare Maßnahmen zur Foreign Subsidies Verordnung einführen werden.