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Die neue Foreign Subsidies Verordnung – Licht und Schatten

Die im Juli 2023 in Kraft getretene Foreign Subsidies Verordnung verlangt von Unternehmen, bei der Überschreitung bestimmter Schwellenwerte finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten im Rahmen von Zusammenschlüssen oder großen öffentlichen Auftragsvergaben gegenüber der Europäischen Kommission offenzulegen. Ziel ist es, für faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu sorgen und auf diese Weise die europäische Wirtschaft zu stärken. Gleichzeitig fürchten aber auch europäische Unternehmen den mit den Meldepflichten verbundenen hohen Bürokratieaufwand.

Seit Juli 2023 ermöglicht die Foreign Subsidies Verordnung der Europäischen Kommission, finanzielle Zuwendungen, die in der EU tätige Unternehmen von einem Drittstaat erhalten haben, zu prüfen. Hierdurch sollen potenziell wettbewerbsverzerrende Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen abgewendet werden. Zu diesem Zweck stehen der Kommission ein allgemeines Marktuntersuchungsinstrument sowie zwei anmeldebasierte Verfahren für Zusammenschlüsse und Angebote im Rahmen von großen öffentlichen Vergabeverfahren in der EU zur Verfügung, die seit Mitte Oktober 2023 anwendbar sind.

Demnach müssen Unternehmen im Rahmen von Zusammenschlussvorhaben der Kommission ihre von einem Drittstaat erhaltenen finanziellen Zuwendungen melden, sofern bestimmte Schwellenwerte in Bezug auf den EU-Umsatz und die erhaltenen Zuwendungen überschritten werden. Bei öffentlichen Auftragsvergaben kommt es auf die Höhe des geschätzten Auftragswerts und der erhaltenen Zuwendungen an – sofern die diesbezüglichen Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden, geht die Meldung an die zuständige Vergabestelle, die dann die Kommission informiert. Stellt die Kommission fest, dass eine erhaltene Zuwendung eine wettbewerbsverzerrende Subvention darstellt, ohne durch gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vorteile gerechtfertigt zu sein, kann sie eingreifen und den Unternehmen strukturelle oder verhaltensbezogene Auflagen erteilen.

Was kommt auf die Unternehmen zu?

Obwohl vor allem drittstaatliche Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, im Fokus der neuen Verordnung stehen, ergeben sich auch für europäische Unternehmen weitreichende Meldepflichten. Hier steht die Frage im Fokus, welche „finanziellen Zuwendungen“ eines Drittstaates erfasst werden und in welcher Form die Unternehmen diese melden müssen. Die Details hierzu regeln die im Juli 2023 verabschiedete Durchführungsverordnung und die zugehörigen Meldeformulare. Ein erster Entwurf der Durchführungsverordnung vom Februar 2023 war aufgrund des dort vorgesehenen unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwandes auf große Kritik der Wirtschaft gestoßen. Die darauf folgende Überarbeitung der Europäischen Kommission hat erfreulicherweise zu einer handhabbareren Regelung geführt, obwohl umfangreiche Meldepflichten bestehen bleiben.

Die wesentlichen Einschränkungen umfassen die Festlegung einer De-Minimis-Schwelle von einer Million Euro pro Einzelzuwendung, unterhalb derer keine Meldepflicht besteht. Es wird zudem ein verstärkter Fokus auf diejenigen finanziellen Zuwendungen gelegt, die mit großer Wahrscheinlichkeit den Binnenmarkt verzerren könnten. Für diese sind ausführliche Meldungen erforderlich.

Für alle anderen Zuwendungen genügt dagegen das Ausfüllen einer Tabelle im Anhang der Meldeformulare. Von der Meldung ausgenommen sind hier Zuwendungen, die sich auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen beziehen, die das Unternehmen zu üblichen Marktbedingungen im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit, etwa im Rahmen eines transparenten Ausschreibungsverfahrens, erhalten hat. Weitere Ausnahmen beziehen sich auf den Aufschub der Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen. Die Meldepflicht beschränkt sich in Bezug auf öffentliche Auftragsvergaben außerdem auf Zuwendungen aus Drittstaaten, von denen das Unternehmen in den letzten drei Jahren finanzielle Unterstützung von mindestens vier Millionen Euro erhalten hat. Bei Fusionsvorhaben liegt dieser Schwellenwert sogar bei 45 Millionen Euro.

Wo bestehen noch Unklarheiten?

Trotz einer deutlichen Reduktion der Meldepflichten im Vergleich zur Vorversion der Durchführungsverordnung, kommen durch die Verordnung neue Belastungen auf die Unternehmen zu. Diese zusätzlichen Anforderungen sind nur akzeptabel, wenn die neuen Durchsetzungsbefugnisse der Kommission auch zu tatsächlichen Verbesserungen des Level Playing Fields im Binnenmarkt führen und nicht zum zahnlosen Papiertiger mutieren. Jüngere Berichte über mangelnde Ressourcen innerhalb der Kommission haben Fragen aufgeworfen. Nun hat die Kommission verkündet, ein eigenes Direktorat zur Umsetzung der Foreign Subsidies Verordnung einzurichten. Hier muss sich nun in der Praxis zeigen, ob die Verordnung tatsächlich die erwünschte Durchschlagskraft entfalten kann.

Auch inhaltlich bleiben noch viele Fragen offen. Unklar ist beispielsweise, wie sich die Foreign Subsidies Verordnung von geltenden WTO-Regeln abgrenzt. Beispielsweise findet die Verordnung aufgrund des Vorrangs des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich keine Anwendung auf die Einfuhr subventionierter Waren. Daher ist eine Klärung durch die Kommission erforderlich, um zu verstehen, in welchem Umfang die Verordnung überhaupt Anwendung bei Lieferungen im Rahmen öffentlicher Aufträge findet, insbesondere wenn diese neben Wareneinfuhren aus Drittstaaten auch Dienstleistungen umfassen. Zudem stellen sich viele Unternehmen auch die Frage, wie sie rechtssicher erkennen können, wann eine Zuwendung einem Drittstaat zugerechnet werden kann oder nicht.

Wichtig ist nun, dass die Kommission den Verordnungstext mit gezielten Leitlinien, Klarstellungen und ersten Beispielen aus der Fallpraxis ergänzt und einen jährlichen Bericht vorlegt, um den Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung zu geben. Die regelmäßig aktualisierten Q&As auf der Website der Kommission sind ein hilfreicher Schritt in diese Richtung.