Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft
Bereits seit dem Jahr 2013 wird im Rahmen des „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS)-Projekts der OECD- und der G20-Staaten unter dem Aktionspunkt 1 eine Diskussion über die Besteuerung der „digitalen Wirtschaft“ geführt. Anlass waren die Geschäftsmodelle von US-amerikanischen Digitalunternehmen, die nach Wahrnehmung der OECD/G20 eine wirtschaftliche Aktivität ohne physische Präsenz (Betriebsstätte im klassischen Sinne) in Absatzmärkten ermöglichen. Es besteht der Vorwurf einer zu niedrigen Gewinnbesteuerung. Das „Inclusive Framework on BEPS“, ein Zusammenschluss von mittlerweile 137 Staaten, soll bis bis zum Ende 2020 einen Abschlussbericht erarbeiten, um diese den G20-Finanzministern vorstellen zu können. Derzeit werden zwei sich ergänzende Lösungsvorschläge ausgearbeitet: Zum einen soll eine Neuverteilung von Besteuerungsrechten an Unternehmensgewinnen vorgenommen (Säule 1) und zum anderen eine globale effektive Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen sichergestellt (Säule 2) werden. Im November und Dezember 2019 fanden öffentliche Konsultationen zu den Maßnahmen der zwei Säulen statt. Die Veröffentlichung eines konkreten Maßnahmenpakets wird für Januar 2020 erwartet.
Weitreichende Folgen für alle Unternehmen
Die von der OECD zu erarbeitenden Grundsätze werden weitreichende Folgen für alle deutschen Unternehmen haben, weil – vereinfacht dargestellt – die Besteuerungsrechte zwischen den Ansässigkeitsstaaten der Unternehmen und den Marktstaaten, in denen sich die Nutzer der digitalen Leistungen befinden, „umverteilt“ werden sollen. Eine Begrenzung der Vorschläge auf die „Digitalwirtschaft“ ist indessen nicht möglich, da die Wirtschaft sich insgesamt digitalisiert. Fiskalische Alleingänge der EU oder einzelner EU-Mitgliedstaaten, wie dies Frankreich, Italien, Österreich und Spanien planen oder bereits umgesetzt haben, dürften die Belastungsunterschiede und die internationale Steuerarbitrage weiter verschärfen.
Ein globaler Konsens muss geschaffen werden
Die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft können nur durch einen umfassenden, weltweit koordinierten Ansatz zwischen den Staaten gelöst werden und nicht durch eine Vielzahl abweichender nationaler Einzellösungen. Dabei sollten die grundlegenden Prinzipien des internationalen Steuerrechts (Betriebsstättenprinzip, Besteuerung am Ort der Wertschöpfung, Fremdvergleichsgrundsatz etc.) beibehalten und mit Blick auf die Digitalisierung von Geschäftsmodellen lediglich modifiziert werden.
Es muss sichergestellt werden, dass diese Modifikationen in allen Staaten gleichzeitig und gleichmäßig erfolgen. Die einzuführenden Regelungen müssen klar formuliert und rechtlich bindend für die teilnehmenden Staaten sein. Deshalb muss die Umsetzung im Rahmen eines übergeordneten internationalen Vertrags zwischen den Staaten („Super Multilateral Instrument“) erfolgen.
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sichern
Eine Neuverteilung der Besteuerungsrechte und die Sicherung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen dürfen nicht zu Doppelbesteuerungen und administrativen Mehrbelastungen der Unternehmen führen. Da es durch die OECD-Vorschläge zu einer Höherbesteuerung kommen kann, muss sichergestellt werden, dass deutsche Stammhäuser im internationalen Wettbewerb nicht schlechter gestellt werden. Eine Benachteiligung der deutschen Unternehmen zugunsten anderer Industriestandorte darf nicht zugelassen werden.
Lösungen für internationale Besteuerungskonflikte garantieren
Entscheidend ist, dass die Möglichkeiten, internationale Besteuerungskonflikte zu lösen, verbessert werden. Bereits die bisher umgesetzten BEPS-Maßnahmen haben dazu geführt, dass internationale Besteuerungskonflikte zunehmen. Sollten die aktuellen OECD-Vorschläge umgesetzt werden, werden die zwischenstaatlichen Besteuerungskonflikte ohne effektive Verfahren – die eine Einigung sicherstellen – kaum mehr beherrschbar sein. Eine vertragliche Einigung aller Länder über Verfahren zu einer frühzeitigen Streitvermeidung (Beispiel: Joint Tax Audits)sowie über Verfahren zu einer Streitbeilegung von Konflikten (Beispiel: internationale Verständigungsverfahren) ist deshalb unverzichtbar.
Fiskalische Auswirkungen beachten und Standortnachteile vermeiden
Die Neuverteilung der Besteuerungsrechte an Unternehmensgewinnen zugunsten der Markstaaten führt zwangsläufig zu einer Schwächung der Position der Ansässigkeitsstaaten. Diese Umverteilung könnte zu Steueraufkommensverlusten führen, welche nicht vollständig durch die globale Mindestbesteuerung ausgeglichen werden könnten. Diese fiskalischen Auswirkungen dürfen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland allerdings nicht durch niedrigere Investitionen gefährden. Etwaige Aufkommensverluste dürfen nicht durch Ersatzsteuern oder über den globalen Konsens hinausgehende nationale Maßnahmen kompensiert werden.