
Kundenanlagen – Bundestag beschließt Übergangsregelung bis 2028
„Etappenziel“ dreijährige Übergangsregelung ist erreicht
Der BDI hatte eine Rechtsanpassung im Rahmen einer der nächsten EnWG-Novellen angeregt. Gleichzeitig hatte der BDI bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass Anpassungen der einschlägigen Vorschriften der EU-Binnenmarktrichtlinie erforderlich seien, um einen rechtssicheren dauerhaften Zustand zu erreichen und auch dauerhaft zu gewährleisten.
Eine nationale deutsche Lösung ist – zumindest erst einmal in Form einer dreijährigen Übergangsregelung – nunmehr erfolgt. Aufgrund eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen hat der Deutsche Bundestag am 20. November 2025 eine dreijährige Übergangsregelung für bestehende Kundenanlagen im Rahmen der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Gemäß dieser Übergangsregelung sind bestehende Kundenanlagen sowohl nach § 3 Nr. 24a und
Nr. 24b (künftig Nr. 65 und 66) EnWG bis zum 31.12.2028 von einer Netzregulierung ausgenommen.
Der BDI begrüßt die vom Deutschen Bundestag beschlossene dreijährige Übergangsregelung für „Kundenanlagen“ in § 118 Abs. 7 EnWG. Ziel sollte zugleich jedoch auch weiterhin die Findung und Schaffung einer rechtssicheren und insbesondere auch dauerhaften Lösung für Kundenanlagen sein. Insoweit stellt die nunmehr geschaffene dreijährige nationale deutsche Übergangsregelung nur eine – wenn auch wertvolle – „Etappenlösung“ für Unternehmen dar.
BDI-Positionspapier veröffentlicht: Weitere rechtliche Anpassungen zwingend erforderlich
Der BDI hat ein Positionspapier zu Kundenanlagen veröffentlicht. (LINK) Wir empfehlen auch weiterhin kumulativ neben der nunmehr geschaffenen „Etappenlösung“ eine Lösung auf europäischer Ebene durch Anpassung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 (EltBRL) und in Folge die Schaffung einer klaren, unionsrechtlich abgesicherten Ausnahme auf Ebene des nationalen Gesetzgebers, um die bisherige Praxis und die Bedeutung von Kundenanlagen für Industrie, Gewerbe, Immobilienwirtschaft und weitere Sektoren rechtssicher und dauerhaft zu gewährleisten.
Wichtig ist eine unionsrechtlich dauerhafte Lösung zum Erhalt der Kundenanlagen zu finden. Dies sollte perspektivisch im Übrigen auch für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die vergleichbare Konstellationen von sog. „Kundenanlagen“ haben, geschaffen werden. Unternehmen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollten ein Interesse daran haben, von der Netzregulierung ausgenommen zu werden bzw. unter die Netzregulierung perspektivisch nicht zu fallen.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem Vernehmen nach bisher ohne kodifizierte Ausnahme auf Basis bestehender Verwaltungspraxen von der Netzregulierung und damit einhergehenden Pflichten und bürokratischer Herausforderungen de facto „ausgenommen“ sind. Angemerkt sei, dass das o. g. BGH-Urteil im Wesentlichen auf dem oben zitierten EuGH-Urteil beruht. Die Entscheidungsgründe des EuGH-Urteils sind für Unternehmen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung. Auch insoweit sollte aus unserer Sicht sehr wohl auch ein rechtliches Interesse an einer europäischen Lösung auch bei weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen.
Der BDI, seine Mitgliedsverbände sowie deren Unternehmen haben gegenüber den Entscheidungsträgern auf nationaler und europäischer Ebene nochmals ausdrücklich weitere Unterstützung angeboten, um eine rechtssichere und auch dauerhafte Lösung zu finden.