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Steuerliche Betriebsprüfungen weiter digitalisieren

Hohe Effizienzgewinne für Unternehmen und Finanzverwaltung können durch eine stärkere Digitalisierung der steuerlichen Betriebsprüfung erzielt werden. Im Ergebnis erlangen die Unternehmen durch zeitnähere Prüfungen schneller Rechtssicherheit.

Dies gilt insbesondere für den Einsatz von standardisierten Schnittstellen bei der Datenübertragung zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung. Nach dem Vorbild der Lohnsteuer können diese auch bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer eingeführt werden. Standardisierte Schnittstellen bringen Vorteile für alle Beteiligten: Sie erleichtern auf Seiten der Unternehmen die Bereitstellung steuerlich relevanter Daten. Auf Seiten der Prüfer wird der Einstieg in die Datenanalyse verbessert.

Der Gesetzgeber hat dafür den notwendigen rechtlichen Rahmen bereits geschaffen. Dieser muss nun mit praxisgerechten Vorgaben für die digitalen Schnittstellen mit Leben gefüllt werden. Entscheidend ist dabei die enge Abstimmung mit der betrieblichen Praxis: So müssen z. B. Testmöglichkeiten für Softwarehersteller vorgesehen werden. Wichtig sind zudem ausreichend lange Umsetzungszeiten für die Anpassung von betrieblicher IT. Standardisierung im Bereich des Datenaustausches müssen außerdem kompatibel mit einem internationalen Standard (Standard Audit File – Tax, SAF-T) sein.

Moderne digitale Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung

Eine Hürde für effiziente Betriebsprüfungen ist nach wie vor auch die Kommunikation mit der Finanzverwaltung, die oftmals noch in Papierform erfolgt. Eine Kommunikation per E-Mail ist in der Regel wegen des Steuergeheimnisses nicht möglich. Daher stellen die bereits von einzelnen Bundesländern eingeführten digitalen Datenräume für den Datenaustausch und die Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung einen zukunftsgerichteten Ansatz dar („Securebox“ in Bayern, „HessenDrive“ in Hessen, „SHDrive“ in Schleswig-Holstein). Hierbei kommt es aber darauf an, dass nicht jedes Bundesland einzelne Verfahren entwickelt, sondern bestehende Initiativen zu einem einheitlichen Vorgehen zusammengeführt werden. Zudem sollten Standards für die digitalisierte Einbindung der Steuerpflichtigen in den Prüfungsprozess selbst geschaffen werden (z. B. für den Umgang mit Prüferanfragen).

Digitalisierungsschub durch innerbetriebliche Steuerkontrollsysteme

Weiteres erhebliches Digitalisierungspotenzial liegt in der Einbeziehung von innerbetrieblichen Steuerkontrollsystemen (Tax CMS) in die Prüfungen. Diese Systeme werden von einer wachsenden Zahl an Unternehmen aufgebaut und dienen der Erfüllung der steuerrechtlichen Compliance. Sie sind oftmals sehr unternehmensindividuell ausgestaltet und auf die jeweilige IT-Infrastruktur des Unternehmens abgestimmt.

Im Zeitraum bis 2029 ist die Einbeziehung von innerbetrieblichen Steuerkontrollsystemen in die Prüfungen im Rahmen einer gesetzlichen Erprobungsregelung möglich: Liegt ein wirksames Steuerkontrollsystem vor, kann die Finanzverwaltung Beschränkungen der Ermittlungsmaßnahmen für die Zukunft verbindlich zusagen. Konkret bedeutet dies: Sachverhalten mit nur einem niedrigen steuerlichen Risiko können von der Prüfung ausgenommen werden. Durch die konsequente Bildung von Prüfungsschwerpunkten und den Verzicht auf Einzelbelegprüfung kann so eine effiziente, prozessuale Prüfung erreicht werden. Dies kann zudem zu mehr Kooperation zwischen Unternehmen und Steuerverwaltung beitragen (cooperative compliance).

Die Erprobungszeit sollte genutzt werden, um eine dauerhafte und rechtssichere Regelung zu schaffen. Dazu gehört eine eindeutige Rechtsfolge: Liegt ein wirksames innerbetriebliches Kontrollsystem vor, so muss dies zu einer beschleunigten und prozessorientierten Prüfung führen, ohne dass dies – wie in der Erprobungsregelung – als Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung ausgestaltet ist. In diesem Zusammenhang können auch Rahmenvorgaben zur Ausgestaltung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems unter Voraussetzungen sinnvoll sein. Wichtig ist dabei, dass die betriebliche Flexibilität erhalten bleibt und keine starren Detailvorgaben erfolgen, die Unternehmen überfordern. Außerdem sollte keine Verpflichtung zur Einholung eines Testats eines Dritten bestehen – was nicht ausschließt, dass Unternehmen dies auf freiwilliger Basis tun können.


Tax CMS zur Beschleunigung von steuerlichen Betriebsprüfungen