Vorschläge zur Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung

Die Thesaurierungsbegünstigung wurde geschaffen, um das Eigenkapital des industriellen Mittelstands zu stärken. Ziel der Vorschrift ist es: Kapital- und Personengesellschaften sollen in gleicher Höhe steuerlich belastet werden. Dieses Ziel verfehlt die Vorschrift jedoch deutlich – zu komplex und aufwendig ist sie in der Anwendung. Die Vorschrift muss daher dringend praxistauglich reformiert werden.

Die Wirtschaft begrüßt die steuerstundende Möglichkeit der Thesaurierung von Gewinnen gemäß § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausdrücklich, da sie den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren Tarif in Anspruch zu nehmen. In ihrer Ausgestaltung und der praktischen Anwendung ist die Regelung hingegen äußerst komplex und sehr zeitintensiv nachzuhalten. Dies zeigt auch die verhältnismäßig geringe Inanspruchnahme der Regelung.

Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung der Regelung gefährden jedoch das vom Gesetzgeber intendierte Ziel einer Eigenkapitalstärkung für den industriellen Mittelstand. Eine Verbesserung der Vorschrift des § 34a EStG ließe sich jedoch durch eine wie folgt vorgeschlagene Modifikation erreichen:

Thesaurierungsbegünstigung auch für KMU attraktiv ausgestalten:

Die Nachversteuerung sollte unter Gewährung eines Wahlrechts zwischen pauschaler Nachsteuer und individuellem Einkommensteuersatz im Sinne einer Günstigerprüfung sowie einem Optionsrechts zum Teileinkünfteverfahren ausgestaltet werden.

Gesetzlich bedingte Verwendungsreihenfolge anpassen:

Altrücklagen und Einlagen sollten einem gesonderten, nachsteuerfreien Konto zugeordnet werden. Für die Verwendungsreihenfolge für Entnahmen sollte ein Wahlrecht bzgl. der Zuordnung von Entnahmen (nachsteuerpflichtig oder nachsteuerfreie Altrücklagen) eingeräumt werden.

Umstrukturierungshindernisse beseitigen:

Der nachversteuerungspflichtige Betrag sollte kraft gesetzlicher Anwendung auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übergehen und dort den ausschüttbaren Gewinn i. S. d. § 27 KStG erhöhen.

Steuerverfahren erleichtern:

Die Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG sollte als unselbständiger Bestandteil in die einheitliche und gesonderte Feststellung einbezogen werden.