Vorschläge zur Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung
Die Wirtschaft begrüßt die steuerstundende Möglichkeit der Thesaurierung von Gewinnen gemäß § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausdrücklich, da sie den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren Tarif in Anspruch zu nehmen. In ihrer Ausgestaltung und der praktischen Anwendung ist die Regelung hingegen äußerst komplex und sehr zeitintensiv nachzuhalten. Dies zeigt auch die verhältnismäßig geringe Inanspruchnahme der Regelung.
Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung der Regelung gefährden jedoch das vom Gesetzgeber intendierte Ziel einer Eigenkapitalstärkung für den industriellen Mittelstand. Die ursprünglich angestrebte Einkommensteuerbelastung von 28,25 Prozent wird deutlich überschritten. Aufgrund einer fehlenden Begünstigungsfähigkeit von Entnahmen für Gewerbe- und Einkommensteuerzahlungen, die auf den nicht entnommenen Gewinn entfallen, besteht eine Steuerbelastung von insgesamt 36,16 Prozent. Aufgrund dieser hohen Steuerbelastung läuft die Regelung bisher nahezu vollständig am Mittelstand vorbei.
Daneben stellt die mit der Tarifermäßigung gewährte befristete partielle Steuerstundung nur dann eine Entlastung dar, wenn das Einkommen (bei Einzelveranlagung) regelmäßig der Besteuerung mit dem Spitzensteuersatz von derzeit 47,48 Prozent unterliegt. Dies ist ein weiterer Grund, weshalb mittelständische Personenunternehmen häufig nicht in der Lage sind, die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch zu nehmen.
Eine Verbesserung der Vorschrift des § 34a EStG ließe sich jedoch durch eine wie folgt vorgeschlagene Modifikation erreichen:
Berücksichtigung von Ertragsteuern
- Auf den Begünstigungsbetrag entfallende Ertragsteuern sollten berücksichtigt werden.
- Die Nachversteuerung bei einer späteren Entnahme sollte entsprechend angepasst werden.
Anpassung Thesaurierungs- / Nachversteuerungssätze
- Tarifabsenkung des Thesaurierungssatzes auf unter 22 Prozent.
- Wahlrecht bei Nachversteuerung entnommener Gewinne zwischen pauschaler Nachsteuer und individuellem Einkommensteuersatz (Günstigerprüfung).
Anpassung gesetzlich bedingter Verwendungsreihenfolge
- Zuordnung auf gesondertem, nachsteuerfreiem Konto.
- Wahlrecht bezüglich der Zuordnung von Entnahmen.
- Entnahmen von Altrücklagenkonten stets vorrangig steuerfrei.
Beseitigung Umstrukturierungshindernis
Nachversteuerungspflichtiger Betrag sollte kraft gesetzlicher Anwendung auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übergehen und beispielsweise dort den ausschüttbaren Gewinn im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erhöhen.