
Einkommensteuerreform: Mehr Bürokratieabbau statt Mehrbelastung
Am 7. September 2026 diskutierten Vertreter aus Politik, Wissenschaft und Unternehmenspraxis beim BDI über die geplante Anpassung des Einkommensteuertarifs und notwendige Vereinfachungen des Unternehmensteuerrechts. Im Mittelpunkt standen die Auswirkungen des Einkommensteuerreformgesetzes auf Personenunternehmen sowie Möglichkeiten, steuerliche Verfahren zu vereinfachen. Die Diskussion zeigte: Das angekündigte Steuervereinfachungsgesetz bietet die Gelegenheit, strukturelle Hemmnisse abzubauen und die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen weitgehend aufkommensneutral zu verbessern.
Hohe Steuerbelastung trifft Investitionen
Zum Auftakt wurde die geplante Einkommensteuerreform in die gesamtwirtschaftliche Lage eingeordnet. Wirtschaftskraft und Investitionen entwickeln sich schwach, während die Steuer- und Abgabenquote mit rund 42 Prozent ein hohes Niveau erreicht. Die nominale Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften liegt in Deutschland mit rund 30 Prozent deutlich über dem OECD-Durchschnitt von 24 Prozent.
Die Reform des Einkommensteuertarifs muss daher auch ihre Auswirkungen auf Unternehmen berücksichtigen. Rund 76 Prozent der Unternehmen in Deutschland sind Personengesellschaften oder Einzelunternehmen. Bei ihnen ist die Einkommensteuer nicht nur eine persönliche Steuer der Gesellschafter, sondern zugleich die maßgebliche Unternehmensteuer. Schätzungsweise 70 Prozent der Bemessungsgrundlage des Reichensteuersatzes entfallen auf unternehmerische Einkünfte. Eine Verschärfung würde deshalb insbesondere Personenunternehmen und damit auch viele mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen betreffen.
Keine Mehrbelastung für Personenunternehmen
Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht unter anderem höhere Grund- und Kinderfreibeträge, eine Anhebung des Kindergelds und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sowie eine Abflachung der zweiten Progressionszone vor. Zugleich soll die Reichensteuer bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen. Ab 280.000 Euro ist ein Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen. Darüber hinaus soll die Pauschsteuer für Minijobs von zwei auf fünf Prozent steigen und die Förderung von Handwerkerleistungen reduziert werden.
Von den vorgesehenen Entlastungen von knapp 9,9 Milliarden Euro verbleibt in voller Jahreswirkung damit eine Nettoentlastung von rund 5,5 Milliarden Euro. Ein vollständiger Ausgleich der kalten Progression wird nicht erreicht.
Aus Sicht der Wirtschaft besteht daher Nachbesserungsbedarf. Die Tarifeckwerte sollten verlässlich an die Inflation angepasst, der Solidaritätszuschlag vollständig abgeschafft und die Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz leistungsgerecht ausgestaltet werden. Vor allem sollten die vorgesehenen Entlastungen nicht durch zusätzliche Belastungen unternehmerischer Tätigkeit gegenfinanziert werden.
Zwölf Vorschläge für echte Vereinfachung
Steuervereinfachung ist mehr als ein technisches Detail. 68 Prozent der Unternehmen berichten von einer gestiegenen Regulierungsbelastung bei der Steuer- und Finanzberichterstattung. Die Bürokratiekosten erhöhten sich insgesamt von fünf auf sieben Prozent des Jahresumsatzes. Hier sollte das angekündigte Steuervereinfachungsgesetz ansetzen.
Der BDI hat gemeinsam mit der Unternehmenspraxis zwölf aufkommensschonende Vorschläge erarbeitet und in einem Positionspapier zusammengeführt. Das Optionsmodell und die Thesaurierungsbegünstigung sollten praxistauglicher ausgestaltet werden. Ein modernes Gruppenbesteuerungssystem könnte den fehleranfälligen Ergebnisabführungsvertrag ersetzen. Weitere Ansatzpunkte sind einfachere Regelungen für Sachzuwendungen und Umstrukturierungen, ein schlankeres Antragsverfahren bei der Forschungszulage sowie schnellere und stärker digitalisierte Betriebsprüfungen.
Der Austausch zwischen Politik, Wissenschaft und Unternehmenspraxis verdeutlichte, dass die Reform des Einkommensteuertarifs und die Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts zusammen betrachtet werden sollten. Entscheidend ist, das angekündigte Steuervereinfachungsgesetz für praxistaugliche Verfahren, weniger Bürokratie und verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen zu nutzen.