
Europäisches Beihilferecht: Industrie fordert praxistaugliche AGVO
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gehört zu den wichtigsten Instrumenten des europäischen Beihilferechts. Sie ermöglicht es Mitgliedstaaten, zahlreiche Fördermaßnahmen direkt zu bewilligen, ohne dass die Beihilfe zuvor von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss. Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2014 wurde die AGVO mehrfach überarbeitet und erweitert. Durch die letzte größere Änderung 2023 entstand zusätzlicher Spielraum für Investitionen in Klimaschutz, industrielle Transformation sowie Forschung und Innovation.
Was ursprünglich als klare Bürokratieerleichterung für Mitgliedstaaten und Unternehmen gedacht war, ist mit den Jahren zu einem immer längeren und komplexeren Rechtsinstrument geworden. Unübersichtliche Strukturen, unklare Begriffe und umfangreiche Nachweispflichten haben zu Rechtsunsicherheit und Fehlinterpretationen geführt und die Anwendung der AGVO für Unternehmen und Förderstellen erschwert. Die Europäische Kommission überarbeitet die AGVO deshalb bis Ende 2026 grundlegend. Übergeordnetes Ziel ist die Straffung und Vereinfachung des komplexen Textes, um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Unternehmen als auch für die Mitgliedstaaten erheblich zu verringern und dadurch die notwendige Unterstützung der Industrie zu erleichtern. Nach der Veröffentlichung eines ersten Neuentwurfes im Frühling 2026 und der Durchführung einer öffentlichen Konsultation wurde im Sommer 2026 ein zweiter überarbeiteter Entwurf zur Beratung an die Mitgliedstaaten verschickt.
Die AGVO erfüllt ihren Zweck nur dann, wenn ihre Regelungen verständlich, konsistent und praxistauglich ausgestaltet sind. Übergreifendes Ziel der Reform muss es sein, dass Unternehmen – auch und gerade KMU – und nationale Fördereinrichtungen die AGVO rechtssicher und unbürokratisch anwenden können. Die bislang bekannt gewordenen Entwürfe der neuen AGVO enthalten bereits gute Ansätze für eine Vereinfachung:Eine neue Struktur, Klarstellungen in den Definitionen und zu einzelnen Beihilfekategorien sowie flexiblere Konditionen und Nachweispflichten. Positiv bewertet der BDI auch die geplante inflationsbedingte Anhebung der finanziellen Schwellenwerte in zwei Stufen ab 2027 und 2031. Kritisch gesehen wird dagegen die punktuelle Absenkung einzelner Förderquoten, etwa für bestimmte Umweltschutzbeihilfen und Recyclingmaßnahmen.
Ausnahmen für „Unternehmen in Schwierigkeiten“
Ein zentraler Punkt betrifft die Frage, welche Unternehmen überhaupt Zugang zu Fördermitteln erhalten. AGVO-Beihilfen dürfen grundsätzlich nicht an Unternehmen gewährt werden, die als ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ gelten. Problematisch ist, dass Unternehmen bereits auf Grundlage starrer Kennzahlen als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft werden, ohne ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Perspektiven ausreichend zu berücksichtigen. Vorübergehende Abweichungen bei Bilanzkennzahlen, etwa aufgrund hoher Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen oder temporärer Verluste, führen häufig dazu, dass Unternehmen den Zugang zu Fördermitteln verlieren, obwohl ihre wirtschaftlichen Perspektiven intakt sind. Der BDI spricht sich deshalb für eine umfassendere Überarbeitung der Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten aus. Bei der Beurteilung sollten etwa Zukunftsperspektiven, Forschungsintensität, immaterielle Vermögenswerte, die Finanzierungssituation und die Einbindung in einen Konzern stärker berücksichtigt werden. Positiv ist, dass die Kommission in ihren Entwürfen den Kreis der Ausnahmen von der Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten punktuell erweitert hat, etwa für innovative Start-ups in den ersten fünf Gründungsjahren. Wichtig ist auch die Möglichkeit, trotz einer Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten, weiterhin Steuererleichterungen nach der Energiesteuerrichtlinie erhalten zu können. Bislang führte insbesondere in diesem Bereich die strenge Definition häufig zu Problemen, weil Unternehmen gerade in – oft auch nur kurzzeitig - wirtschaftlich angespannten Situationen von wichtigen Entlastungsmaßnahmen ausgeschlossen waren. Sollte es in der finalen Fassung der neuen AGVO bei dieser Ausnahme bleiben, würde das eine bedeutende Erleichterung darstellen.
Fokus auf Vereinfachung und Bürokratieabbau
Bei der Vereinfachung der AGVO sollte auch die nationale Umsetzung stärker in den Blick rücken. Dazu gehören kürzere Bearbeitungszeiten, mehr Planungssicherheit bei Bewilligungsverfahren und in geeigneten Fällen beschleunigte Verfahren. Klare Vorgaben für die maximale Dauer zwischen Projekteinreichung und Förderentscheidung würden Unternehmen zusätzliche Sicherheit geben. Gerade in innovationsgetriebenen Branchen entscheidet die Geschwindigkeit von Förderverfahren über den Erfolg eines Projekts. Bei langen Bewilligungszeiten geht wertvolle Entwicklungszeit verloren. Der BDI spricht sich deshalb dafür aus, unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn auf eigenes Risiko zu ermöglichen.
Die in den AGVO-Entwürfen vorgesehene Möglichkeit vereinfachter Kostenansätze wirft aus Sicht der Unternehmen noch Fragen auf. Der Erfolg hängt davon ab, welche Berechnungsmethoden künftig akzeptiert werden und ob sie den tatsächlichen Kostenstrukturen in Unternehmen entsprechen. Entscheidend bleibt die Wahlfreiheit zwischen pauschalierten Verfahren und etablierten Abrechnungsmodellen.
Ein weiteres Thema ist die bessere Verzahnung nationaler und europäischer Förderinstrumente wie Horizon Europe oder dem Innovationsfonds. Unterschiedliche Anforderungen bei der Beantragung nationaler und europäischer Fördermittel führen zu Ineffizienzen und behindern die hybride Finanzierung. Verbesserungen sind insbesondere im administrativen Ablauf erforderlich. Unterschiedliche Antragsverfahren und Antragsstellungstools, verschiedene Sprachfassungen und doppelte Berichtspflichten verursachen unnötigen Aufwand. Eine stärkere Harmonisierung und besser vernetzte Förderportale würden die Kombination verschiedener Förderinstrumente erleichtern, bürokratische Hürden senken und den geplanten Abgleich von EU-Mitteln und nationalen Beihilfen vereinfachen.
Höhere Förderquote für angewandte Forschung
Im Bereich der Forschungsförderung schlägt die Kommission mit der Kategorie „angewandte Forschung“ eine neue Förderkategorie vor. Sie soll die oft schwierige Abgrenzung zwischen industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung erleichtern und damit den Verwaltungsaufwand reduzieren. Aus Sicht des BDI sollte die vorgesehene Förderquote jedoch näher an der bisherigen Förderquote für industrielle Forschung liegen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Projekte künftig mit niedrigeren Fördersätzen unterstützt werden, obwohl sie inhaltlich der industriellen Forschung zuzuordnen sind. Der Fördermittelgeber könnte auf die leichter nachzuweisende Förderkategorie „angewandte Forschung“ bestehen, selbst wenn ein Projekt einen klaren Fokus im Bereich der industriellen Forschung aufweist.
Außerdem fordert die Industrie, die AGVO stärker auf technologische Souveränität und Resilienz auszurichten. Förderfähig sein sollten z.B. auch Beihilfen für die Entwicklung strategischer Technologien, die bislang überwiegend außerhalb Europas verfügbar sind. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob der beihilferechtliche Rahmen stärker auf innovationsintensive Geschäftsmodelle mit langen Entwicklungszyklen ausgerichtet werden kann. Insbesondere in Bereichen wie Deep-Tech entstehen Finanzierungslücken häufig erst in späten Entwicklungsphasen, etwa zwischen klinischer Entwicklung, Pilotanlagen und industrieller Skalierung.
Die Reform der AGVO bietet die Chance, das europäische Beihilferecht einfacher, planbarer und innovationsfreundlicher zu gestalten. Ob dieses Ziel erreicht wird, hängt davon ab, ob die endgültige Fassung die praktischen Herausforderungen von Unternehmen und Förderstellen tatsächlich aufgreift und bestehende Bürokratie spürbar abbaut.
