Die Erbschaftsteuer kann bei der Unternehmensnachfolge erhebliche Finanzierungsbelastungen auslösen. Da Betriebsvermögen regelmäßig langfristig produktiv gebunden ist, entspricht der Unternehmenswert nicht der verfügbaren Liquidität des Erwerbers. Erfordert die Steuerfinanzierung zusätzliche Ausschüttungen oder Entnahmen, können Investitionsfähigkeit, Beschäftigung und Unternehmensfortführung beeinträchtigt werden. Der Beitrag erläutert die wirtschaftliche Rechtfertigung der Verschonung von Betriebsvermögen, ihre gesetzlichen Voraussetzungen und die steuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen im internationalen Vergleich.

BDI-Position zur Erbschaftssteuer

  1. Der Erhalt der Unternehmen und der Schutz ihrer Arbeitsplätze rechtfertigt eine Verschonung von Betriebsvermögen.
  2. Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Situation dürfen notwendige Investitionen in Transformation, Innovation und den Standort Deutschland hierdurch nicht belastet werden.
  3. Die Verschonung erfolgt nicht ohne Gegenleistung der Unternehmen: Voraussetzung ist insbesondere der Erhalt der Arbeitsplätze und dies wird anhand der Lohnsumme überwacht.
  4. Betriebliches Vermögen ist nicht liquide, sondern in Maschinen, Anlagen, Fabrikgebäuden etc. gebunden: Ohne Verschonung müssten Finanzmittel aus den Unternehmen entzogen werden, die für zukünftige Investitionen fehlen.
  5. Eine Stundung löst dieses Problem nicht, sondern kann es allenfalls abmildern.
  6. Die Verschonung von Betriebsvermögen ist international üblich: Ohne Verschonung würden deutsche familiengeführte und mittelständische Unternehmen im internationalen Wettbewerb schlechter gestellt.

Sechs Fragen zur Verschonung von Betriebsvermögen

Warum bedarf es einer Verschonung des Betriebsvermögens?
Sind die großen Unternehmen nicht sowieso schon steuerlich begünstigt?
Ist die Vermögensungleichheit in Deutschland gestiegen?
Ist die Verschonung des Betriebsvermögens in Deutschland international üblich?
Trifft es zu, dass bei Unternehmensvermögen von mehr als 26 Millionen Euro in den meisten Fällen keine Erbschaftsteuer anfällt?
Sind Unternehmenserben tatsächlich so vermögend, dass sie die Erbschaftsteuer problemlos aus ihrem Privatvermögen zahlen können?