Damit der EU-Data Act zu einem Erfolg wird, müssen die Interessen von Dateninhaberinnen und Dateninhaber und Nutzerinnen und Nutzer fein ausbalanciert werden. Deshalb müssen im EU-Data Act neben den im Grundsatz berechtigten Datenbereitstellungspflichten gleichermaßen echte und realistische Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen werden, sofern der Schutz von sensiblen Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, berührt ist.