Gesetz zur deutschen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsrichtlinie CSRD

Die nationale Umsetzung der CSRD sollte sich auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben beschränken und keinen bürokratischen Zusatzaufwand für die deutschen Unternehmen verursachen. Außerdem sollten doppelte oder gleichgelagerte Berichtspflichten für die Unternehmen vermieden werden. Dadurch wird eine europäische Vergleichbarkeit gewährleistet und Wettbewerbsnachteile von deutschen Unternehmen in der EU vermieden.