Solidaritätszuschlag für alle Zahler abschaffen
Der Solidaritätszuschlag soll nach den Plänen der Bundesregierung „ab dem Jahr 2021 stufenweise abgesenkt“ werden. Die Bundesregierung hat ein Entlastungsvolumen von bis zu zehn Milliarden Euro in Aussicht gestellt, um „90 Prozent der Zahler“ des Solidaritätszuschlags zu entlasten. Jedoch sollen insbesondere Kapitalgesellschaften bei der geplanten Teilabschaffung gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Die oberen zehn Prozent tragen die Hälfte des Aufkommens
Eine Analyse der Zahlungsströme zeigt, dass die restlichen zehn Prozent der Zahler rund 50 Prozent des Aufkommens aus dem Solidaritätszuschlag tragen. Dies sind weitestgehend Gewerbetreibende, wie Einzelunternehmer, aber auch Personen- und Kapitalgesellschaften. Sie zahlen den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung werden sie nicht von der Abschaffung erfasst. Neben dem generellen Ausschluss von Kapitalgesellschaften ist auch vor diesem Hintergrund stark anzuzweifeln, ob die geplante Abschaffung des Solidaritätszuschlags nur für einen Teil der Zahler verfassungsgemäß ist.
Ein vollständiger Abbau des Solidaritätszuschlags für alle Unternehmen bis Ende 2021 ist zur Senkung der Steuerbelastung der Unternehmen (bei Kapitalgesellschaften) notwendig. Für einen aufkommensverträglichen Einstieg hat der BDI eine Senkung des Zuschlagssatzes auf drei Prozent ab 2019 vorgeschlagen, die gleichzeitig mit einem festen Enddatum für den vollständigen Abbau verbunden wird.
Die Unternehmen in Deutschland haben wesentlichen Anteil am Aufkommen des Solidaritätszuschlags
Die Unternehmen in Deutschland tragen bereits durch die Beschäftigung von Mitarbeitern und die daraus erzielte Wertschöpfung maßgeblich zur Finanzierung des Gemeinwesens bei. Darüber hinaus leisten sie einen erheblichen Beitrag zum Steueraufkommen. 2018 beträgt die Steuerbelastung von Gewerbebetrieben voraussichtlich rund 145 Milliarden Euro. Das entspricht fast 40 Prozent des Ertragsteueraufkommens von Bund, Ländern und Gemeinden.
Der Steuerbeitrag der Unternehmen geht weit über die Körperschaft- und Gewerbesteuer hinaus. Er umfasst vor allem auch die von natürlichen Personen als Mitunternehmer von Personengesellschaften entrichtete Einkommensteuer. Eine Entlastung beim Solidaritätszuschlag, die auch bei den Unternehmen ankommt, ist vor diesem Hintergrund dringend notwendig und gerechtfertigt.
Die finanzpolitischen Rahmenbedingungen bis 2022 bieten ausreichend Spielraum
Auch angesichts der wiederholt gestiegenen Steuermehreinnahmen ist die Begründung einer weiteren Erhebung des Solidaritätszuschlags „zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt“ nicht gerechtfertigt. Die aktuell komfortable Einnahmensituation geht im Wesentlichen auf die Innovationskraft und den darauf aufbauenden Erfolg der Unternehmen im internationalen Wettbewerb zurück. Angesichts von Steuermehreinnahmen auf Rekordniveau sind die Mittel für den zügigen und verbindlichen Abbau des Solidaritätszuschlags zweifelsohne vorhanden.
Der Solidaritätszuschlag hat seine Rechtfertigung längst verloren
Der Bund nimmt 2019 rund 20 Milliarden Euro durch den Solidaritätszuschlag ein. Der Solidaritätszuschlag wurde einst als Ergänzungsabgabe zur Finanzierung des Solidarpakts II eingeführt. Im Zuge dessen erhalten die ostdeutschen Länder und Berlin zusätzliche Mittel, um beispielsweise Infrastrukturlücken zu schließen oder die finanzielle Ausstattung der Kommunen zu verbessern. Der Solidarpakt II läuft zum Ende 2019 aus. Damit entfällt auch die ursprüngliche Begründung zur Erhebung der Ergänzungsabgabe. Der BDI fordert daher, den Solidaritätszuschlag bis Ende 2021 vollständig abzuschaffen.