Im Vordergrund sieht man das Meer, im Hintergrund eine Abbruchkante. Man sieht die verschiedenen boden- und Gesteinsschichten. Unten rötlich, darüber orange und oben hellbraune Erde. Oben auf der Kante ist Gestrüpp zu sehen. Im Hintergrund sind einige bewaldete Berge mit etwas Schnee und ohne Laub an den Bäumen.
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Anforderungen an die nationale Umsetzung des Soil Monitoring Law - Perspektiven aus der Industrie

Mit der Richtlinie (EU) 2025/2360 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz, dem sogenannten Soil Monitoring Law (SML), wurde erstmals ein EU-weiter Rechtsrahmen für Bodenschutz und Bodenmonitoring geschaffen. Die Richtlinie ist bis zum 17. Dezember 2028 in nationales Recht umzusetzen und verfolgt das unverbindliche Ziel, bis 2050 einen gesunden Zustand aller Böden in der EU zu erreichen. Der BDI unterstützt die Ziele eines wirksamen Bodenschutzes. Für Deutschland beginnt die entscheidende Arbeit jedoch mit der nationalen Umsetzung, zu der der BDI ein Positionspapier über die Anforderungen an eine nationale Umsetzung geschrieben hat.

Bestehendes Recht nutzen anstatt neue Bürokratie schaffen

Ein zentraler Grundsatz muss lauten: Bestehende und funktionierende Regelungen haben Vorrang vor neuen Doppelstrukturen. Das betrifft insbesondere das Zusammenspiel mit spezialgesetzlichen Regelungen wie dem Berg- und Immissionsschutzrecht. Der BDI fordert daher, die bestehenden Subsidiaritätsregelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes beizubehalten und Tätigkeiten und Flächen, die bereits umfassend durch Fachrecht geregelt werden, nicht zusätzlich materiellen Anforderungen eines SML-Umsetzungsgesetzes zu unterwerfen.
Auch bei Daten und Registern sollte die nationale Umsetzung auf Bestehendem aufbauen. Deutschland verfügt bereits über Altlasten- und Verdachtsflächenkataster sowie weitere bodenschutzrelevante Datenbestände der Länder. Anstatt neue parallele Systeme aufzubauen, sollten diese möglichst weitergenutzt werden.

Bodengesundheit muss fachlich belastbar bewertet werden

Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Bewertung der Bodengesundheit erforderlich. Natürliche geologische oder klimatische Standorteigenschaften dürfen nicht automatisch als Bodendegradation interpretiert werden. Gerade bei den im SML vorgesehenen Bodendeskriptoren sieht der BDI praktische Herausforderungen, etwa bei Erosionsgrenzwerten, der Bestimmung des Boden-Phosphorgehalts und der Erfassung bioverfügbarer Schwermetalle. Eine nationale Umsetzung muss deshalb fachlich belastbar bleiben und regionale Besonderheiten berücksichtigen. Der BDI spricht sich auch für eine Länderöffnungsklausel im Bundes-Bodenschutzgesetz aus, damit bewährte regionale Lösungen beispielsweise bei Verfüllungen und Rekultivierungen erhalten bleiben können.

Flächenverbrauch mit Anreizen statt zusätzlichem Ordnungsrecht reduzieren

Auch die Vorgaben des SML zum Flächenverbrauch dürfen nicht zu einem neuen Genehmigungshemmnis werden. Der BDI fordert, die Grundsätze zur Minderung des Flächenverbrauchs nach Artikel 12 vorrangig über wirtschaftliche Anreize statt über zusätzliche Regulierung umzusetzen. Bei notwendigen Kompensationen von Ökosystemleistungen sollten zudem flexible Instrumente wie Flächenpools ermöglicht werden. Entscheidend ist, dass aus der SML-Umsetzung keine zusätzlichen materiellen Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Gerade für Investitionen in industrielle Wertschöpfung, Infrastruktur und Energiewende braucht es Rechts- und Planungssicherheit. Das Positionspapier warnt entsprechend davor, die bestehenden Verfahren, Zuständigkeiten und Fachgesetze durch zusätzliche Berichts-, Dokumentations- oder Genehmigungspflichten zu überlagern.

Rohstoffgewinnung braucht besondere Berücksichtigung

Besonders deutlich werden mögliche Zielkonflikte bei der heimischen Rohstoffgewinnung. Aktive Gewinnungsflächen unterscheiden sich grundlegend von dauerhaft ökologisch genutzten Böden: Während der Abbauphase werden Bodenfunktionen planmäßig und rechtmäßig verändert oder zeitweise aufgehoben. Der BDI fordert deshalb, die Rohstoffgewinnung als eigenständige Bodennutzung anzuerkennen und aktive Gewinnungsflächen vom Bodengesundheitsregime auszunehmen.

Ein zusätzliches Bodenmonitoring während der aktiven Gewinnungsphase wäre aus Sicht des BDI weder sachgerecht noch verhältnismäßig. Für Rohstoffgewinnungsflächen bestehen bereits bergrechtliche Betriebspläne, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie wasser- und naturschutzrechtliche Anforderungen und Verpflichtungen zur Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung. Eine zusätzliche Anwendung des SML würde daher Doppelregulierung verursachen.

Ebenso dürfen die Vorgaben zur Flächeninanspruchnahme bereits getroffene Planungs- und Zulassungsentscheidungen nicht nachträglich infrage stellen. Dies ist bei Rohstoffen von besonderer Bedeutung, da ihre Gewinnung an die jeweilige Lagerstätte gebunden ist

Bodenschutz wirksam und industrieverträglich gestalten

Ein wirksamer Schutz der Böden und wettbewerbsfähige industrielle Wertschöpfung sind kein Widerspruch. Entscheidend ist eine nationale Umsetzung des Soil Monitoring Law, die vorhandene Strukturen nutzt und europäische Vorgaben nicht mit zusätzlichen nationalen Anforderungen überfrachtet.

Der BDI fordert daher eine praxisgerechte Umsetzung mit geringstmöglichem zusätzlichen Regelungsaufwand: bestehendes Fachrecht respektieren, Doppelregulierung verhindern, vorhandene Daten nutzen und neue Genehmigungshürden vermeiden. Weitere Details finden sich im untenstehenden Positionspapier.