
Vorschläge zur Reform des Aktienrechts
Schon seit langem wird gefordert das Aktienrecht auf den Prüfstand zu stellen – dies umso mehr, als das Personengesellschaftsrecht durch das MoPeG erst kürzlich umfassend reformiert wurde. Der Gesetzgeber hat, auf diese Forderung bisher nur mit punktuellen Änderungen des Aktiengesetzes reagiert. Vorschläge zur Reform des Beschlussmängelrechts zur Belebung der Hauptversammlung oder zur Reform des Aufsichtsratsrechts wurden dagegen nicht in Angriff genommen.
Zur virtuellen Hauptversammlung
Im Juli 2022 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“. Seither können Gesellschaften in den Rechtsformen der AG, KGaA, VVaG und SE über das Auslaufen des sogenannten COVID-Gesetzes hinaus ihre Hauptversammlung nach § 118a AktG nicht nur als Präsenzveranstaltung, sondern auch als virtuelle Veranstaltung einberufen.
Für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bedarf es nach § 118a Abs. 1, 3 und 4 AktG einer Satzungsermächtigung, entweder unmittelbar in der Satzung oder als Ermächtigung des Vorstands. Die Ermächtigung ist jeweils auf höchstens fünf Jahre begrenzt.
Der BDI hatte das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen grundsätzlich begrüßt, jedoch angemerkt, dass das Gesetz nicht die Erwartungen erfüllt, die der BDI an den gesetzlichen Rahmen für eine moderne und praktikable Durchführung virtueller Hauptversammlungen stellt.
Zur Reform des Aufsichtsratsrechts
Die Anforderungen an Aufsichtsräte sind in den vergangenen Jahrzehnten aufgrund komplexerer Geschäftstätigkeiten und zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben erheblich gestiegen. Insbesondere bei größeren börsennotierten Unternehmen haben sich Rolle und Tätigkeit des Aufsichtsrats durch die Professionalisierung der Kontrollfunktion und eine stärkere Außenwirkung deutlich verändert. Die gesetzlichen Vorschriften wurden seit Inkrafttreten des Aktiengesetzes jedoch nur punktuell angepasst.
Vor diesem Hintergrund erarbeitete der „Arbeitskreis Recht des Aufsichtsrats“ im Jahr 2021 Eckpunkte für eine Reform des Aufsichtsratsrechts (vgl. NZG 2021, 477 ff.).
Der BDI bewertet einen Großteil der Vorschläge positiv oder zumindest als geeignet, die Rechtssicherheit zu erhöhen. Dies gilt insbesondere für Regelungen zur Größe des Aufsichtsrats, zum Umgang mit Interessenkonflikten und zu Aufsichtsratsausschüssen. Bei einer eventuellen Konkretisierung der Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden sollte sich der Gesetzgeber angesichts unterschiedlicher Unternehmens- und Eigentümerstrukturen auf allgemeine Grundsätze beschränken. Auch eine gesetzliche Verankerung wesentlicher Fragen des Deutschen Corporate Governance Kodex ist grundsätzlich sinnvoll. Für Randbereiche des Aktienrechts und bei nicht gefestigten Auffassungen sollte jedoch auf den Kodex zurückgegriffen werden.
Einzelne Vorschläge sieht der BDI jedoch kritisch. Eine Klarstellung, dass sich die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats nur auf Geschäftsführungsmaßnahmen von besonderer Bedeutung und grundlegende Fragen der Unternehmensorganisation bezieht (statt wie bisher pauschal auf „die Geschäftsführung“) wird als nicht zielführend erachtet, da somit neue Abgrenzungsprobleme und Aufsichtslücken geschaffen werden könnten. Auch ein gesetzliches Direktinformationsrecht des Aufsichtsrats gegenüber nachgeordneten Mitarbeitern wird überwiegend abgelehnt, da es das Vertrauensverhältnis zum Vorstand und den Betriebsfrieden beeinträchtigen könnte. Für persönliche Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder besteht aus Sicht des BDI ebenfalls kein zwingender gesetzlicher Regelungsbedarf; entsprechende Vorgaben sollten allenfalls im Kodex verankert werden.
Der Gesetzgeber hat die Vorschläge aus dem Eckpunktepapier bislang nicht aufgegriffen. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht e. V. (VGR) nahm das Thema im Juni 2024 im Rahmen ihrer Vorschläge für eine umfassende Reform des Aktiengesetzes erneut auf (siehe unten).
Zur Reform des Beschlussmängelrechts
Eine Reform des Beschlussmängelrechts wird seit Jahren von Experten und Expertinnen im Aktienrecht gefordert. Mit der Reform soll die Möglichkeit zum lebendigen Austausch in der Hauptversammlung geschaffen werden, ohne dass über der Aktiengesellschaft das Damoklesschwert der Anfechtung von mangelhaften Beschlüssen und die damit zwingende ex-tunc Nichtigkeit des Beschlusses hängt.
Der BDI unterstützt die Forderung nach einer Reform des Beschlussmängelrechts. Aus Sicht des BDI sollte die Reform zum Ziel haben, das rechtliche Risiko der Unternehmen für die Auskunftserteilung in der Hauptversammlung auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Die allseits geforderte offene und lebendige Debattenkultur in deutschen Hauptversammlungen ist nicht realistisch, wenn den Unternehmen bei der Auskunftserteilung weiterhin umfängliche prozessuale und haftungsrechtliche Risiken auferlegt werden, insbesondere in Hinblick auf die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse. Eine Reform des Beschlussmängelrechts sollte jedoch mit Augenmaß erfolgen. Wichtige Elemente der derzeitigen Regelung – nicht zuletzt das mehrfach reformierte Freigabeverfahren – haben sich bewährt.
Vor diesem Hintergrund setzt sich die Industrie – in Anlehnung an Vorschläge des Deutschen Juristentages (DJT) und der VGR (vgl. AG 2024, 377-393) – für eine Reform des Beschlussmängelrechts ein und regt folgende punktuelle Änderungen an.
- Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung eines fehlerhaften Beschlusses sollte nicht zwingend dessen Nichtigkeit mit ex-tunc Wirkung sein. Dem Gericht sollten alternative Rechtsfolgen zur Beschlusskassation wie die Nichtigkeit mit Wirkung ex-nunc, die Gewährung von Schadenersatz oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses zur Verfügung stehen. Die Rechtsfolge sollte durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung des Gerichts bestimmt werden. Es sollte ein Eilverfahren eingeführt werden, in dem das Gericht innerhalb von drei Monaten vorläufig darüber entscheidet, ob als Rechtsfolge eines fehlerhaften, eintragungsbedürftigen Beschlusses dessen Aufhebung mit Wirkung ex-tunc in Betracht kommt.
- Das Freigabeverfahren nach § 246a AktG sollte auf alle eintragungspflichtigen Beschlüsse erweitert werden.
- Der eigenständige Nichtigkeitstatbestand des § 241 AktG sollte erhalten bleiben, aber beschränkt und präzisiert werden, wobei insbesondere Verstöße gegen gläubiger- und gemeinwohlschützende Normen weiterhin erfasst sein sollten.
- Schadensersatz bei Klagemissbrauch: Kläger sollten der Gesellschaft gegenüber verantwortlich sein, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig unbegründete Anfechtungsklagen erhoben haben.
Im Mai 2024 wurde der Beschlussantrag „Für Rechtssicherheit und eine lebendige Hauptversammlung – Reformbedarf im Beschlussmängelrecht“ der CDU/CSU-Fraktion im Rechtsausschuss des Bundestages behandelt. Im Rahmen der Anhörung sprachen sich die Sachverständigen überwiegend für eine Reform des Beschlussmängelrechts aus. Allerdings wurden – wie erwartet – auch Stimmen laut, die die Reformbestrebungen mit der Begründung des Schutzes bestehender Aktionärsrechte ablehnten. Letztlich wurde der Beschlussantrag im Rechtsausschuss abgelehnt.
Ausblick
Im Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD vom 5. Mai 2025 wurde eine Reform des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts zur Stärkung der Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Eindämmung von Missbrauchsmöglichkeiten angekündigt (Rz. 2811 ff.).
Ein konkreter Reformvorschlag liegt derzeit jedoch noch nicht vor.
Reform des Aufsichtsratsrechts
Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahrzehnten gestiegenen Anforderungen an die Arbeit der Aufsichtsräte haben sich Hochschullehrer und Anwälte mit Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern zusammengeschlossen, um Eckpunkte für eine Reform des Aufsichtsratsrechts zu erarbeiten. Der BDI hält einen Großteil der Eckpunkte für sinnvoll.
Reform des Beschlussmängelrechts
Die Ampelkoalition hat angekündigt, eine Reform des Beschlussmängelrechts im Aktienrecht angehen zu wollen. Der BDI begrüßt dieses Vorhaben und hat Vorschläge zur Ausgestaltung einer entsprechenden Reform vorgelegt. Eine Reform des Beschlussmängelrechts ist für eine moderne und attraktive Hauptversammlung unerlässlich. Die Reform sollte insbesondere zum Ziel haben, das erhebliche Anfechtungsrisiko bei der Auskunftserteilung in der Hauptversammlung auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
