Reform des Unterschwellenvergaberechts: Chancen nutzen, Schwächen beheben
Der Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) soll öffentliche Beschaffungen beschleunigen und vereinfachen. Er enthält wichtige Ansätze für schnellere und digitalere Vergabeverfahren. Damit daraus echte Vereinfachung für Bieter entsteht, braucht es jedoch mehr Einheitlichkeit, transparente Wettbewerbsbedingungen und einen verlässlichen Rechtsschutz. Empfehlungen dazu enthält die Stellungnahme des BDI zum Entwurf einer Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Licht und Schatten beim Vergabebeschleunigungsgesetz
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) ist zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Es soll das Vergaberecht vereinfachen, beschleunigen, flexibilisieren und digitalisieren, den Mittelstand fördern sowie junge und innovative Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe stärker beteiligen. Diese Ziele unterstützt der BDI, sieht aber insgesamt betrachtet Licht und Schatten.
Ein Cent macht den Unterschied
Ob ein öffentlicher Bauauftrag für 5.404.000 Euro oder 5.403.999,99 Euro an einen Bieter vergeben wird, hat erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsschutz. Während die Vergabe eines Bauwerks ab 5.404.000 Euro einem effektiven vergaberechtlichen Rechtsschutz unterliegt, der die unrechtmäßige Vergabe an einen Mitbewerber unterbinden kann, besteht dieser für Aufträge unterhalb dieses Schwellenwertes nicht. Der BDI fordert eine Angleichung.
Qualität, Preis und Frauenförderung - welche Kriterien im Vergaberecht sinnvoll sind
Das Vergaberecht wird neben der Qualität der Leistung und dem Preis zunehmend durch andere Aspekte geprägt. Im Vordergrund stehen hier oft soziale Kriterien. Die Vergabe öffentlicher Aufträge wird z. B. daran geknüpft, dass ein Unternehmen Frauen beziehungsweise Auszubildende fördert oder gleiches Entgelt für Männer und Frauen bezahlt. Der BDI kritisiert diese Verknüpfung, die oft allein für Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber gilt.