
Reform des Unterschwellenvergaberechts: Chancen nutzen, Schwächen beheben
Der Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) soll öffentliche Beschaffungen beschleunigen und vereinfachen. Er enthält wichtige Ansätze für schnellere und digitalere Vergabeverfahren. Damit daraus echte Vereinfachung für Bieter entsteht, braucht es jedoch mehr Einheitlichkeit, transparente Wettbewerbsbedingungen und einen verlässlichen Rechtsschutz. Empfehlungen dazu enthält die Stellungnahme des BDI zum Entwurf einer Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Die Reform schafft Tempo, löst aber zentrale Strukturprobleme nicht
Der Entwurf reduziert die Zahl der Regelungen von 54 auf 24 Paragrafen und verfolgt das Ziel, Verfahren zu beschleunigen. Der BDI begrüßt insbesondere den stärkeren Fokus auf Effizienz, digitale Verfahren und eine geringere Verfahrenskomplexität.
Gleichzeitig bleibt das Grundproblem des deutschen Unterschwellenvergaberechts bestehen. Die Unterschwellenvergabeordnung gilt weiterhin nur dort verbindlich, wo Bund oder Länder ihre Anwendung anordnen. Für bundesweit tätige Unternehmen führt das zu unterschiedlichen Anforderungen und zusätzlichem Aufwand, weil die Bundesländer eigene Regelungen vorsehen. Der BDI fordert deshalb eine bundesweit einheitliche und verbindliche Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung. Eine Harmonisierung erhöht die Rechtssicherheit und erleichtert Unternehmen die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren.
Hinzu kommt der weiterhin uneinheitliche Rechtsschutz im Unterschwellenbereich. Je nach Bundesland unterscheiden sich die Möglichkeiten, Vergabeverstöße überprüfen zu lassen. Aus Sicht der Industrie erschwert dies eine konsistente Durchsetzung des Vergaberechts und schafft Unsicherheit für Bieter.
Wettbewerb und Marktzugang dürfen nicht geschwächt werden
Mehrere Reformvorschläge zielen auf schnellere Beschaffungen. Dazu gehören höhere Wertgrenzen für Direktaufträge sowie eine Ausweitung von Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb. Der BDI erkennt das Beschleunigungspotenzial dieser Instrumente an, warnt jedoch vor einer weiteren Verengung des Wettbewerbs.
Besonders kritisch bewertet die Industrie die geplante Vereinfachung der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 4. Die vorgesehenen Änderungen erleichtern Inhouse-Vergaben und interkommunale Kooperationen. Dadurch könnten weitere öffentliche Aufträge ohne Ausschreibung vergeben werden. Vor allem Startups sowie kleine und mittlere Unternehmen würden dadurch seltener Zugang zu Beschaffungen erhalten.
Ähnliche Risiken drohen bei der deutlichen Ausweitung von Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb. Die vorgesehene Wertgrenze von 100.000 Euro sowie zusätzliche Ausnahmetatbestände erweitern den Spielraum öffentlicher Auftraggeber erheblich. Ohne öffentliche Bekanntmachung bleibt der Kreis potenzieller Bieter auf ausgewählte Unternehmen beschränkt. Aus Sicht der Industrie braucht die angestrebte Flexibilisierung deshalb wirksame Sicherungen für Wettbewerb und Transparenz.
Digitalisierung und Standardisierung stärken die öffentliche Beschaffung
Ein Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf der elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren. Der BDI unterstützt diesen Ansatz, hält die vorgesehenen Regelungen jedoch für nicht ambitioniert genug, um die heterogene Verwaltungslandschaft zu harmonisieren. Die öffentliche Beschaffung benötigt eine vollumfängliche Digitalisierung und eine stärkere Vereinheitlichung der Verfahren.
Positiv bewertet der BDI die Schaffung eines zentralen Zugangs für Unternehmen zu allen Vergabeverfahren im Ober- und Unterschwellenbereich über den im Aufbau befindlichen Marktplatz Deutschland. Entscheidend sind dabei einheitliche Datenformate, barrierefreie Auffindbarkeit und vollständig digitale Abläufe.
Auch KI-gestützte Verfahren bieten Chancen für effizientere Vergaben. Voraussetzung sind klare Regeln für Datenschutz, Haftung und die Einhaltung der europäischen KI-Verordnung. Gleichzeitig sollte die weitere Ausgestaltung eng mit der Wirtschaft abgestimmt werden, damit neue Systeme praxistauglich bleiben und zusätzliche Belastungen vermieden werden.
Weniger Nachweispflichten erhöhen die Beteiligung von Unternehmen
Der Entwurf enthält mehrere Regelungen, die den Aufwand für Unternehmen spürbar reduzieren. Dazu gehören der Vorrang von Eigenerklärungen, das Once-Only-Prinzip sowie die Möglichkeit, Nachweise nur von aussichtsreichen Bietern anzufordern. Diese Änderungen setzen den neuen begrüßenswerten Effizienzgrundsatz in der Praxis um.
Aus Sicht des BDI bestehen dennoch Verbesserungsmöglichkeiten. Das Once-Only-Prinzip verliert an Wirkung, wenn Auftraggeber jederzeit zusätzliche Unterlagen verlangen können. Zudem sollten digitale Verfahren einen automatisierten Abruf bereits vorhandener Nachweise ermöglichen. Besonders für Startups und mittelständische Unternehmen sind verhältnismäßige Anforderungen bei Umsätzen, Referenzen oder Unternehmensgrößen wichtig, damit öffentliche Ausschreibungen tatsächlich offen für neue Anbieter bleiben.
