
Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Warum Betriebsvermögen besonderen Schutz braucht
Am 13. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über die erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die unterschiedliche Behandlung von begünstigtem Betriebsvermögen und nicht begünstigtem Privatvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der BDI ist als sachkundiger Dritter geladen und wird an der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe teilnehmen.
Betriebsvermögen ist produktiv gebunden
Aus Sicht des BDI ist die geltende Systematik verfassungsgemäß. Zwar bewirkt die Verschonung betrieblichen Vermögens eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber dem Erwerb von Privatvermögen. Diese ist jedoch durch gewichtige Gemeinwohlgründe gerechtfertigt
Ein hoher Unternehmenswert bedeutet nicht, dass dem Erwerber liquide Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen. Betriebsvermögen ist regelmäßig langfristig in Maschinen, Produktionsanlagen, Gebäuden, Patenten, Vorräten und künftiger Ertragskraft gebunden. Bei Familienunternehmen können gesellschaftsvertragliche Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen die wirtschaftliche Verfügbarkeit zusätzlich begrenzen.
Kann die persönliche Erbschaftsteuerschuld nicht aus privatem Vermögen oder nachhaltig verfügbaren Nettozuflüssen beglichen werden, muss die erforderliche Liquidität insbesondere durch zusätzliche Ausschüttungen, Fremdfinanzierung oder die Veräußerung von Vermögenswerten beziehungsweise Unternehmensanteilen beschafft werden. Dies kann die Liquidität und Eigenkapitalbasis des Unternehmens schwächen, Investitionen beeinträchtigen und die Unternehmensnachfolge sowie gewachsene Eigentümerstrukturen gefährden. Die Steuer belastet damit zwar rechtlich den Erwerber, kann wirtschaftlich aber auf das Unternehmen, seine Beschäftigten und seinen Standort zurückwirken.
Verschonung schützt Unternehmen und Arbeitsplätze
Die Verschonung von Betriebsvermögen ist deshalb nicht als persönliches Privileg des Erben zu verstehen. Sie dient dem Schutz produktiv gebundener Unternehmenseinheiten und der mit ihnen verbundenen Investitions-, Beschäftigungs- und Standortfunktionen. Begünstigungsgrund ist nicht der Familienbesitz als solcher, sondern die besondere wirtschaftliche Funktion des übertragenen Vermögens.
Das geltende Recht gewährt keine voraussetzungslose Steuerbefreiung. Es begrenzt die Begünstigung auf förderungswürdiges Betriebsvermögen und knüpft sie unter anderem an Behaltensfristen, Lohnsummenanforderungen und Nachversteuerungsregelungen. Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen bleibt grundsätzlich steuerpflichtig. Für große Erwerbe gelten zusätzliche Anforderungen. Damit trägt das Gesetz dem Grundsatz Rechnung, dass die Rechtfertigungsanforderungen mit dem Umfang der Begünstigung steigen.
Geltendes System ist verfassungskonform
Der Gesetzgeber darf steuerliche Verschonungen vorsehen, um nachteilige Folgen für das Gemeinwohl zu vermeiden. Der Erhalt von Unternehmen, ihrer Investitionskraft und der mit ihnen verbundenen Arbeitsplätze ist ein legitimes Ziel. Die geltenden Vorschriften sind geeignet, steuerbedingten Liquiditätsentzug zu begrenzen und Unternehmensfortführungen zu sichern. Zugleich gewährleisten ihre materiellen, zeitlichen und beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen, dass die Begünstigung an den verfolgten Gemeinwohlzweck gebunden bleibt.
Das geltende Erbschaftsteuerrecht ist zweifellos komplex und weist in einzelnen Bereichen rechtspolitischen Anpassungsbedarf auf. Diese Einzelprobleme rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, das gesamte Verschonungssystem sei verfassungswidrig. Aus Sicht des BDI berücksichtigt die geltende Systematik die grundlegenden Unterschiede zwischen frei verfügbarem Privatvermögen und produktiv gebundenem Betriebsvermögen in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise.