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Gebäudeenergiegesetz: Wieder nicht der große Wurf
Ein neues Gebäudeenergiegesetz soll Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen. Dieses Gesetzvorhaben, das in der letzten Legislaturperiode noch gescheitert ist, hat im zweiten Anlauf größere Erfolgschancen. Denn den größten Streitpunkt haben CDU, CSU und SPD mit dem Koalitionsvertrag ausgeräumt: Das Anforderungsniveau an neue Gebäude soll mit dem neuen Gesetz nicht weiter angehoben werden.
Das Gesetzvorhaben wird jedoch erneut nicht mehr als eine Zusammenführung der bestehenden Gesetze bzw. Verordnungen leisten. Die Komplexität des Ordnungsrechts bei Gebäuden bleibt leider bestehen. Ein Entwurf des Gesetzes, der im November öffentlich wurde, macht dies deutlich. Der BDI fordert seit langem einen umfassenden Abgleich und eine Verschlankung der Vorgaben. Dafür fehlt es offenbar an Willen oder Mut.
EnEV2016-Standard und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gelten richtigerweise weiter
Positiv ist dagegen, dass der Neubaustand nicht weiter verschärft werden und dass es auch keine zusätzlichen Vorhaben für den Bestand geben soll. Der sogenannte Niedrigstenergiegebäudestandard, den alle Mitgliedstaaten an die EU-Kommission melden müssen, soll für Deutschland auf dem Niveau der heute geltenden EnEV2016 festgelegt werden. Im Neubau bleibt der KfW55-Standard förderfähig. Das ist wichtig, um private Bauherrn nicht zu überfordern.
Ebenso wertvoll ist, dass der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz in bestehender Form erhalten bleiben soll. Dieser Grundsatz gewährleistet, dass dem Gebäudeeigentümer bei Sanierungen keine weitergehenden Maßnahmen abverlangt werden, obwohl diese unwirtschaftlich sind. Eine Streichung oder Abschwächung dieser Regelung würde dazu führen, dass Sanierungen unterlassen werden. Damit würde der Sanierungsstau weiter anwachsen.
Defizite der EnEV und des EEWärmeG werden leider nicht ausgemerzt
Kritisiert werden muss jedoch, dass Defizite der bestehenden Regelungen nicht ausgeräumt werden. So soll die Öffnungsklausel für landesrechtliche Regelungen für Nutzungspflichten erneuerbarer Energien erhalten bleiben. Dabei wirken Zwangsvorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien oftmals überfordernd. Es besteht die Gefahr, dass damit der ohnehin bestehende Stillstand in der Sanierung regional zusätzlich zementiert wird.
Auch die Beibehaltung des Anschluss- und Benutzerzwangs für Fernwärme ist aus BDI-Sicht ein Fehler. Individuelle Heizungssanierungen können weitaus sinnvoller und wirtschaftlicher für die individuelle Sanierung sein. Dem Gebäudeeigentümer sollte die freie Entscheidung über die Wahl des effizienteren Heizungssystems überlassen werden.
Vorbildfunktion weiter nicht mehr als eine gute Absicht
Der Gesetzentwurf bestätigt damit einerseits die zögerliche Haltung und den fehlenden Mut der Bundesregierung, echte Impulse für mehr Energieeffizienz bei Gebäuden zu setzen. Andererseits zeigen sich die federführenden Ministerien verlässlich darin, bewährte Leitplanken nicht infrage zu stellen. Gleichzeitig ist der Gesetzentwurf eine Offenbarung: Die Bundesregierung formuliert in dem Gesetz keine Ziele dafür, ihre Vorbildfunktion zukünftig besser auszufüllen. Es bleibt bei Formulierung einer guten Absicht.