Für die Verhängung von Bußgeldern gegen Unternehmen muss es im Kartellrecht klarere gesetzliche Regelungen geben. Mangelhaft sind die Regeln für die Rechtsnachfolge von Unternehmen, etwa nach Fusionen. Außerdem sollte eine Konzernmutter erst dann haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, zum Beispiel wegen fehlender Compliance-Maßnahmen.
Dies ergibt ein im Auftrag des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) erstelltes Rechtsgutachten. Autoren der Expertise sind die Professoren Stefan Thomas (Universität Tübingen) und Hauke Brettel (Universität Mainz). Das Gutachten hat der BDI am Donnerstag in Berlin vorgestellt.
Nach den Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums soll eine Konzernmutter künftig auch ohne eigenes Verschulden für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochtergesellschaften haften. „Die Idee des Bundeswirtschaftsministeriums verstößt gegen das verfassungsrechtlich anerkannte Schuldprinzip“, kritisierte Holger Lösch, Mitglied der BDI-Hauptgeschäftsführung. „Der Konzernmutter selbst muss ein Fehlverhalten vorgeworfen werden können. Sie darf nur bei eigenem Verschulden haften. Alles andere käme einer Kollektivhaftung gleich.“
Unabhängig davon sei klar, dass der Staat jeden Verstoß gegen die Prinzipien der Wettbewerbsordnung streng ahnden müsse, zum Beispiel die Bildung von Kartellen. Lösch: „Gegen ein Unternehmen verhängte Kartellbußgelder sind zu zahlen. Sie dürfen nicht ins Leere laufen, indem das Unternehmen einzelne Betriebsteile verschiebt, verschmelzt oder abstößt.“