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Im Frühjahr 2016 wurde dazu der Diskussionsentwurf zur Verbändekonsultation veröffentlicht. Inhalt des Gesetzentwurfs war neben der Verlängerung der geforderten Steuerbegünstigungen die Anpassung des Energiesteuerrechts an die aktuelle Rechtsprechung wie auch an beihilferechtliche Vorgaben.Der Auftrag des Bundestages zur Verlängerung der Steuerbegünstigung für Erdgas und Flüssiggas über 2018 hinaus beinhaltete die Bedingung einer Gegenfinanzierung. Das BMF hatte im veröffentlichten Diskussionsentwurf diese Bedingung über die Einschränkung bestehender Steuerbegünstigungen im Zuge beihilferechtlicher Anpassungen und Übernahme von aktueller Rechtsprechung erfüllt.
Der Gesetzgebungsprozess wurde vom BDI aktiv begleitet. Hauptkritikpunkt am Diskussionsentwurf war das geplante Kumulierungsverbot für staatliche Beihilfen und die Einschränkung der KWK-Förderung. Hierzu wurde eine sorgfältige Prüfung der beihilferechtlichen Vorgaben angemahnt. Auch wurde die restriktive Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung kritisiert und ein nicht über die europäischen Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie hinausgehende Rechtssetzung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie gefordert.
Der im Februar 2017 veröffentlichte Regierungsentwurf hatte die wesentlichen Kritikpunkte an dem Diskussionsentwurf entschärft. So wurde das Kumulierungsverbot für staatliche Beihilfen gestrichen und die KWK-Förderung für kleine Anlagen bis 2 MW im Wesentlichen erhalten. Auch wurde die restriktivere Steuerentlastung für bestimme Prozesse und Verfahren gestrichen. Im Gegenzug beschränkte der Regierungsentwurf die Verlängerung der Steuerbegünstigung nur auf Erdgas, da die Gegenfinanzierung durch die Rücknahme der zuvor geplanten Einschränkungen nicht mehr erfüllt war.
Die parlamentarischen Beratungen des Regierungsentwurfs konzentrierten sich in erster Linie auf die klimapolitisch gewollte Verlängerung der Steuerbegünstigung für Flüssiggas, die wieder in das Gesetz aufgenommen wurde. Weitere Gesetzesänderungen wurden im Grundsatz nicht beschlossen. Das Protokoll der Beratungen des Finanzausschusses des Bundestages enthält nur die Aufforderung an die Bundesregierung, in der vorgesehenen Verordnungsermächtigung weitere Anpassungen zu berücksichtigen. Dies betrifft im Wesentlichen eine maßvolle Umsetzung der gesetzlichen Regelung zur Unzulässigkeit von Beantragung und Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen für Unternehmen in Schwierigkeiten, aber auch andere Regelungen zum Verbringen aus dem Steuergebiet, der Definition von Stromspeichern (im Gesetz Batteriespeicher) und Elektromobilität. Es ist fraglich, ob der Verwaltungsweg Rechtsicherheit bringen kann.
Der BDI hat sich insbesondere für eine gesetzliche Änderung der Vorgaben für Unternehmen in Schwierigkeiten eingesetzt. Diesen Unternehmen wird seit 2017 auf Grundlage der Bilanz- und GuV-Kriterien der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ein Antrag auf Steuerbegünstigung verwehrt. Laut Gesetz ist die Beantragung und Inanspruchnahme von Steuerbegünstigen für Unternehmen in Schwierig entsprechend der Bilanz- und G+V-Kennzahlen der AGVO unzulässig.
Aus Sicht des BDI wäre eine Gesetzesanpassung notwendig gewesen, um eine beihilferechtskonforme Einzelfallprüfung der Situation des Unternehmens zu ermöglichen. Die unveränderte Vorrangigkeit der AGVO im Gesetzt scheint dazu im Widerspruch zu stehen. Das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen vertraut auf die Gestaltung durch Erlasse und Durchführungsverordnungen. Wann damit zu rechnen ist, steht noch nicht fest. Eine Konsultation der Wirtschaftsbeteiligten wäre wünschenswert, um Unstimmigkeiten und Umsetzungsprobleme vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu vermeiden.