Ein Beispiel: Ein Maschinenhersteller produziert eine Maschine, mit der sich Metall bearbeiten lässt. Die Maschine verfügt über jede Menge Sensoren, die ständig Daten über den Betriebszustand der Maschine und die Umgebung aufnehmen. Der Maschinenhersteller hat fünf Zulieferer, deren Produkte er in die Maschine einbaut. Er verkauft die Maschine an ein Unternehmen, das diesen Kauf über eine Bank finanziert, die solange Eigentümerin der Maschine bleibt, bis der Kredit abbezahlt ist. Die Wartung der Maschine übernimmt ein Serviceunternehmen, das auf die durch die Maschine erzeugten Daten zugreifen muss und das Teile des Auftrags an ein Subunternehmen auslagert. Wem gehören die Daten?
Die neuen Daten der Industrie 4.0
Durch Unternehmen wie Google oder Facebook stehen personenbezogene Daten im Fokus des allgemeinen Interesses. Daten, die Informationen über einen bestimmten beziehungsweise bestimmbaren Menschen enthalten. Die Nutzung dieser Daten – etwa für Werbezwecke oder die Einschätzung der Kreditwürdigkeit – unterliegt den relativ engen Regelungen des Datenschutzrechts. Dieses sieht im Grundsatz vor, dass es in der Hand des Einzelnen liegt, seine personenbezogenen Daten preiszugeben und für Unternehmen nutzbar und verwertbar zu machen. So weit, so einfach.
Nichtpersonenbezogene Daten hingegen genießen noch nicht die gleiche Aufmerksamkeit. Das sollte sich ändern. Denn diese Art von Daten wird im Zeitalter der Industrie 4.0 massiv an Volumen und Bedeutung gewinnen – auch wirtschaftlich. Sie werden die Grundlage für viele neue Geschäftsmodelle sein. Diese Datenmärkte der Zukunft sind zwar erst in Umrissen erkennbar, aber: Der Startschuss für das Rennen um diese Smart Services ist gefallen.
Neue Daten – Neues Recht?
Umso interessanter ist es, dass Rechte an diesen Maschinendate gesetzlich nicht eindeutig geregelt sind. Weder Bürgerliches Gesetzbuch, Urheberrechtsgesetz, noch Vorschriften über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse finden hier Anwendung. Dadurch sind die Daten niemandem eindeutig zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet, der dann wie ein Eigentümer darüber verfügen könnte – etwa, indem er sie selbst nutzt, an andere exklusiv verkauft oder mehreren gleichzeitig ein Nutzungs- und Verwertungsrecht zugesteht.
Was folgt daraus? Daran arbeitet der BDI gerade intensiv – im interdisziplinären Dialog mit Unternehmen, der Politik und der Wissenschaft. Reicht es, wenn Unternehmen individuelle Verträge schließen, in denen festgelegt wird, wer welche Daten wie nutzen darf? Oder braucht es ein neues Gesetz, das eine solche Zuordnung vornimmt? Und wenn es ein Gesetz geben sollte: Wem soll das Recht an den Daten überhaupt zustehen? Das erwähnte Beispiel zeigt: Es gibt es viele Beteiligte mit einem legitimen Interesse in diesem gewaltigen Datenmarkt. So viele, dass einem die Zahl 4.750 überraschend niedrig vorkommt.